MWST-Frist im August: Warum die Mehrwertsteuer jetzt Aufmerksamkeit braucht

Der Sommer ist meist die ruhigste Zeit im Geschäftsjahr. Ferien, weniger Sitzungen, ein etwas gemächlicheres Tempo. Genau deshalb geht sie in vielen Betrieben schnell vergessen: die MWST-Abrechnung für das 1. Semester oder für das zweite Quartal. Und wer sie verpasst, zahlt drauf. Wir von Lemag Treuhand+Partner AG sehen das jedes Jahr aufs Neue und begleiten unsere Kundinnen und Kunden deshalb aktiv durch diese Frist.

Wann ist die Frist?

Die Abrechnung und die Zahlung der Mehrwertsteuer müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode bei der ESTV eintreffen. Für das das 1. Semester 2026 oder für das zweite Quartal 2026 heisst das: Ende August. Wer nach der Saldosteuersatz-Methode abrechnet, ist wie erwähnt ebenfalls betroffen.

Zwei Fristen, ein Monat. Deshalb lohnt sich jetzt ein zweiter Blick in den Kalender.

Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?

Die ESTV unterscheidet zwischen verspäteter Einreichung und verspäteter Zahlung und sanktioniert beides:

  • Verspätete Zahlung: Es läuft ab dem 61. Tag nach Quartalsende ein Verzugszins, der jährlich angepasst wird und aktuell 4.5 % beträgt.
  • Verspätete Einreichung: Unabhängig davon, ob bereits bezahlt wurde, fallen für die zusätzlichen administrativen Arbeiten der ESTV, Bearbeitungsgebühren an.

Beides zusammen kann sich bei grösseren Beträgen und mehreren Wochen Verzug schnell zu einem spürbaren Betrag summieren.

Die gute Nachricht: Eine Fristverlängerung ist möglich

Wer merkt, dass die Unterlagen oder die Abstimmung nicht rechtzeitig fertig werden, kann die Frist für die Einreichung kostenlos über das ESTV-ePortal verlängern lassen, meist um bis zu 90 Tage. Wichtig dabei: Diese Verlängerung gilt nur für die Einreichung der Abrechnung, nicht für die Zahlung. Der geschuldete Betrag sollte trotzdem möglichst fristgerecht überwiesen werden, sonst läuft der Verzugszins weiter.

Unser Tipp von Lemag Treuhand+Partner AG: Lieber frühzeitig eine Schätzung einreichen und später korrigieren, als mit perfekten Zahlen zu spät zu kommen.

Neu seit 2025: Jährliche Abrechnung für qualifizierte Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2025 können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der quartalsweisen auf eine jährliche Abrechnung wechseln, vorausgesetzt der steuerbare Jahresumsatz liegt unter CHF 5’005’000 und alle Abrechnungen und Zahlungen der letzten drei Steuerperioden erfolgten fristgerecht. Für viele KMU eine echte administrative Entlastung, allerdings mit einem eigenen Zahlungsrhythmus, den man kennen sollte, bevor man wechselt.

Unser Rat für den August

  • Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Buchhaltung für das 1. Semester 2026 oder für das zweite Quartal 2026 vollständig und abgestimmt ist.
  • Reichen Sie die Abrechnung frühzeitig ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag.
  • Beantragen Sie bei Bedarf rechtzeitig eine Fristverlängerung im ePortal, statt die Frist verstreichen zu lassen.
  • Prüfen Sie, ob die neue jährliche Abrechnungsmethode für Ihren Betrieb infrage kommt.

Die MWST-Abrechnung ist eine der Pflichten, bei denen sich eine professionelle Begleitung besonders auszahlt, gerade dann, wenn die Ferienzeit die eigene Kapazität einschränkt.

Wir kennen uns aus und helfen gerne

Als lizenzierte Treuhandgesellschaft begleitet die Lemag Treuhand+Partner AG Unternehmen und Selbständige durch genau solche Fristen: korrekt, pünktlich und ohne böse Überraschungen. Ob Abstimmung der Buchhaltung, Wahl der richtigen Abrechnungsmethode oder die komplette Auslagerung Ihrer MWST-Abrechnung, wir übernehmen das für Sie.

Haben Sie Fragen zur MWST-Frist im August oder möchten Sie Ihre Abrechnung in erfahrene Hände geben? Kontaktieren Sie uns, als Ihre Experten kümmern wir uns darum.

Melden Sie sich noch heute bei uns:

📞 +41 32 677 54 40 ✉️ info@lemag-ag.ch

Oder besuchen Sie uns direkt unter www.lemag-ag.ch

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Unkompliziert, diskret und lösungsorientiert.